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Für den Vollzug des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sind die Landratsämter und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert oder bestimmt werden soll, führt.…
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Änderung von Familiennamen und Vornamen und die Veranlassung der Registrierung der Namensänderung und der…
Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die…
In den §§ 2 und 3 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen…
In § 2 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.