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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 471), wird wie folgt geändert: Die Förderabgabe für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 bis 9.26 beträgt bis 31. Dezember 2007 acht Prozent des Marktwertes.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Kiese und Kiessande, Abgabesatz, Marktwert
Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in EUR/t aus der Summe der Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 142 11 2133 und 142 11 2139.“
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.11, 9.27, 9.28, 9.29 und 9.30 beträgt bis zum 31. Dezember 2007 vier Prozent des Marktwertes.“
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: Nach den Worten „Erlaubnisse zur Aufsuchung“ werden die Worte „von Erdwärme sowie“ eingefügt.
Nach Nr. 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. 4,6 von Hundert des Marktwertes für den Erhebungszeitraum 1997,“
ab einem Wert von 280 EUR/t 1 Prozent,
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521),…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben (FFAVO) vom 21. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 521),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.