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Zur Beschaffung ihrer Dienstkleidung erhalten Forstbedienstete jeweils zum 1. Januar eines Jahres einen jährlichen Dienstkleidungszuschuss auf einem persönlichen Bekleidungskonto. Bei Einstellungen wird der Dienstkleidungszuschuss binnen eines Monats nach dem Dienstbeginn gutgeschrieben. Der Dienstkleidungszuschuss beträgt 220 Euro und ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigung anteilig. Auf dem persönlichen Bekleidungskonto werden nur Beträge bis zum Erreichen eines Guthabens in Höhe von 400 Euro gutgeschrieben. Die Kosten für Beschaffungen nach Satz 1 werden von der zuständigen Stelle bis zur Höhe des persönlichen Guthabens ausgeglichen. Guthaben auf dem persönlichen Bekleidungskonto werden nicht an Forstbedienstete ausgezahlt.
Der Dienstkleidungszuschuß wird nur für die Zeit gewährt, während der der Forstbedienstete Aufgaben des forstlichen Dienstes wahrnimmt. Der Dienstkleidungszuschuß wird auch gewährt für die Zeit
des Erholungsurlaubs und
der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit sowie bei Kuraufenthalt bis zum Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Verhinderung folgt.
Der Dienstkleidungszuschuß wird als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und ist gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, steuerfrei.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von § 3 Absatz 1 kann der Dienstkleidungszuschuss in monatlich gleichen Teilbeträgen an Forstbedienstete…
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamtinnen und Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.
Privatforstbedienstete, die nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen als Forstschutzbeauftrage verpflichtet sind, tragen die…
„a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,“. bb) In Buchstabe b wird das Wort…
Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, denen eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 verliehen worden ist, können als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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