Art. 1 Nr. 3 SN-17927Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Forstdienstkleidungsverordnung
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von § 3 Absatz 1 kann der Dienstkleidungszuschuss in monatlich gleichen Teilbeträgen an Forstbedienstete…
§ 142 Abs. 1 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamtinnen und Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.
Art. 1 SN-10814Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Dienstkleidung für den Forstdienst im Freistaat Sachsen
„Für die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten körperschaftlichen Forstbediensteten der unteren Forstbehörden gilt § 3 entsprechend.“
§ 1 Abs. 1 SN-3400Dienstkleidung
Forstbeamte mit Laufbahnbefähigung für die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit dem fachlichen…
§ 68 Abs. 1 NRW-26994Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Dienstkräfte der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung sind nach Maßgabe einer vom Ministerium zu erlassenden Verwaltungsverordnung…