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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 78), wird wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Lohnsteuer-Außenprüfung für Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmern Sie umfasst, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer und vom Zuständigkeitsbereich des für die Lohnsteuer-Außenprüfungen jeweils zentral zuständigen Finanzamtes, auch Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.“
Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 Spalte 3 wird die Angabe „Chemnitz-Land“ durch die Angabe „Chemnitz-Mitte“ ersetzt.
Nummer 9 Buchst. a) erhält folgende Fassung:
„a) für Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmern“
Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Land gehörenden Angaben die Worte „Von der Kreisfreien Stadt Chemnitz die Stadtteile Grüna Mittelbach Röhrsdorf Wittgensdorf“ gestrichen.
In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben nach der Angabe „Glösa-Draisdorf“ das Wort „Grüna“, nach dem Wort „Kaßberg“ das Wort „Mittelbach“, nach dem Wort „Reichenbrand“ das Wort „Röhrsdorf" und nach dem Wort „Stelzendorf“ das Wort „Wittgensdorf“ eingefügt.
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben der Gemeinden des Landkreises Kamenz die Angabe „Arnsdorf b. Dresden“ durch das Wort „Arnsdorf“ ersetzt.
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Freiberg gehörenden Angaben das Wort „Langenau“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.