Art. 2 Nr. 4 SN-5046Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes
In § 12 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 werden die Worte „Jahrgangsstufe 11 einer Schule“ durch die Worte „vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluß mit…
Art. 1 Satz 4 Nr. 14 SN-3640Zweites Gesetz zur Umsetzung des besseren Schulkonzepts
„Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt § 7 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 entsprechend.“
Art. 1 Abs. 7 Nr. 56 Buchst. b SN-17232Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens im Freistaat Sachsen
In Satz 2 werden die Wörter „Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt werden“ durch die Wörter „in Jahrgangsstufen unterrichtet wird“ ersetzt.
Art. 5 Abs. 4 Nr. 10 SN-19223Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung der Gemeinschaftsschule und Oberschule+
In § 22 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)“ durch die Wörter „17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S.…
Art. 2 Abs. 3 SN-12516Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung und zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung, der Prüfungsverordnung Waldorfschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen und der Sächsischen Unterbringungsverordnung
„§ 30 Übergangsregelung Für Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/13 in die Jahrgangsstufe 11 eingetreten sind und diese nicht wiederholen, gilt die Verordnung…