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Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 wird das Wort „Ortszuschlag“ jeweils durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Auslagen für eine Übernachtung werden gegen Nachweis für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes nur gewährt, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.“
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Tage- und Übernachtungsgeld“ durch die Worte „Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für Verheiratete 1 600 DM und Ledige 800 DM. Die Beträge nach Satz 2 erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten um 400 DM, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in häuslicher Gemeinschaft lebt.“
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „oder 3“ gestrichen.
In § 12 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 werden die Worte „Jahrgangsstufe 11 einer Schule“ durch die Worte „vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, die zu einem Abschluß mit Abitur oder Fachabitur führt“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Dienstortbestimmung,“ die Worte „Ermächtigung und“ eingefügt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 10 Abs. 1 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt und der Umzug vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200) durchgeführt worden, wird Umzugskostenvergütung nach bisherigem Recht gewährt, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist.“
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