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Teilkonferenzen sind insbesondere die Fachkonferenz und die Klassenkonferenz (§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes).
Fachkonferenzen sind an allen Schulen zu bilden, mit Ausnahme der Grund- und Förderschulen, wo die Entscheidung, ob Fachkonferenzen zu bilden sind, der Gesamtlehrerkonferenz überlassen bleibt. Diese legt auch fest, für welche Fächer oder Fächergruppen die Fachkonferenz jeweils zuständig ist.
Klassenkonferenzen sind an allen Schulen für jede Klasse zu bilden. Wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird, ist eine Jahrgangsstufenkonferenz zu bilden.
Die Gesamtlehrerkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche der Schule zusätzliche Teilkonferenzen einrichten.
Die Lehrerkonferenz kann die Einrichtung von Teilkonferenzen beschließen und ihnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ganz oder teilweise übertragen. § 67…
1An Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Schulzweige beschlossen werden. 2Diese Konferenzen nehmen die…
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich…
1An allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II sind Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen zu bilden. 2An Schulen der Primarstufe sollen…
In Grundschulen und in Förderschulen kann durch Beschluss der Schulkonferenz auf die Einrichtung von Fachkonferenzen verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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