§ 15 SchumG
1An allen Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II sind Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen zu bilden. 2An Schulen der Primarstufe sollen Fachkonferenzen in den Fächern Mathematik, Deutsch und Sachunterricht gebildet werden.
1Zur Teilnahme an Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte verpflichtet, die in dem betreffenden Fach, in der betreffenden Fachrichtung oder in dem betreffenden Lernbereich unterrichten. 2Lehrkräfte der Schule, die die Lehrbefähigung für das Fach, die Fachrichtung oder den Lernbereich erworben haben, können an den Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen teilnehmen. 3Beide Gruppen sind stimmberechtigt.
1In Fach- und Lernbereichskonferenzen wird die oder der Vorsitzende zu Beginn jedes Schuljahres durch Wahl bestimmt. 2Kommt keine Wahl zustande, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz selbst zu übernehmen, wenn sie oder er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, oder die zuständige Inhaberin oder den zuständigen Inhaber eines Funktionsamtes mit dem Vorsitz zu beauftragen.
1Die Fach- und Lernbereichskonferenzen beraten unter Wahrung der pädagogischen Freiheit der unterrichtenden Lehrkräfte Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach oder den jeweiligen Lernbereich betreffen. 2Hierzu gehören insbesondere 3In den Fach- und Lernbereichskonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Fachs oder Lernbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.
Fragen der Didaktik und Methodik,
Art, Umfang, Anzahl und Anforderungsniveau von Leistungsnachweisen im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,
Sicherung einer einheitlichen, kriterienorientierten Leistungsbewertung und -rückmeldung,
Auswahl der analogen und digitalen Lehr- und Lernmittel im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften,
Koordinierung der Arbeitspläne für das betreffende Unterrichtsfach oder den betreffenden Lernbereich,
Planung fachbezogener Fortbildungen,
qualitätssichernde Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Fachunterrichts und des Unterrichts im Lernbereich.
Über die Beratungsergebnisse der Fach- und Lernbereichskonferenzen berichtet, soweit sie über den Bereich der Schule hinaus von Bedeutung sind, die oder der Vorsitzende einmal jährlich der Schulaufsichtsbehörde.
1Die Schülervertretung und die Elternvertretung der Schule sind in Bezug auf die in Absatz 4 aufgeführten Themen zu den Sitzungen der Fach- und Lernbereichskonferenzen einzuladen. 2Sie entsenden je eine Schülerin oder einen Schüler ab Klassenstufe 8 und einen Erziehungsberechtigten zur beratenden Teilnahme an diesen Sitzungen. 3Ebenso können Förderschullehrkräfte, die an Regelschulen im Rahmen der Inklusion zur besonderen pädagogischen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern tätig sind, an den Fachkonferenzen der Schule, an der sie überwiegend eingesetzt sind, beratend teilnehmen. 3. Abschnitt Schulleitung