§ 11 SchumG
1Die Gesamtkonferenz kann nach Anhörung der Schulkonferenz die Bildung von Teilkonferenzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen beschließen. 2Vorsitzende oder Vorsitzender von Teilkonferenzen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter; der Vorsitz kann delegiert werden.
1An Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Schulzweige beschlossen werden. 2Diese Konferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie allein den jeweiligen Schulzweig betreffen. 3Für die Zusammensetzung dieser Konferenzen gelten die Vorschriften des § 8 entsprechend.
1An Schulen, die verschiedene Schulstufen umfassen, kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Stufen (Stufenkonferenzen) beschlossen werden. Solche Stufen können sein: die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sekundarstufe II (§ 3 Abs. 2 SchoG). 2Außerdem können an allen Schulen Stufenkonferenzen für die gemeinsamen Belange mehrerer Klassenstufen gebildet werden.
1Mitglieder der Stufenkonferenz sind: 2Die oder der Vorsitzende der Stufenkonferenz ist auch dann stimmberechtigt, wenn sie oder er nicht in der Stufe unterrichtet. 3Lehrhilfskräfte können von der Stufenkonferenz zur beratenden Teilnahme an ihren Sitzungen hinzugezogen werden. 4Die multiprofessionell tätigen Personen können in Anwendung der Regelung des § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 auf Beschluss der Stufenkonferenz beratend hinzugezogen werden.
mit Stimmrecht und Teilnahmepflicht
alle in der Stufe unterrichtenden Lehrkräfte,
mit beratender Stimme
1Die Stufenkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Stufe von wesentlicher Bedeutung sind. 2Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Stufe erforderlichen Maßnahmen.