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Zur Teilnahme an den Gesamtlehrerkonferenzen, Klassenkonferenzen, Jahrgangsstufenkonferenzen und den gemäß § 3 Abs. 4 gebildeten sonstigen Teilkonferenzen sind alle Lehrer, Lehramtsanwärter und Studienreferendare verpflichtet, die in der betreffenden Schule, Klasse, Jahrgangsstufe oder in dem betreffenden organisatorischen Bereich der Schule selbständig unterrichten, sowie die pädagogischen Unterrichtshilfen, die in der betreffenden Klasse eingesetzt werden. Zur Teilnahme an Fachkonferenzen sind die in Satz 1 Genannten verpflichtet, wenn sie die Lehrbefähigung in den entsprechenden Fächern besitzen oder in ihnen unterrichten. Dies gilt in der Regel auch für Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten.
Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrer sowie die diesen gleichgestellten kirchlichen Lehrkräfte sind zur Teilnahme an den in Absatz 1 genannten Konferenzen verpflichtet, soweit der Verhandlungsgegenstand ihre Teilnahme erfordert. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.
Der Vorsitzende der jeweiligen Lehrerkonferenz kann in begründeten Ausnahmefällen von der Teilnahmepflicht an einzelnen Sitzungen befreien.
1Zur Teilnahme an Fach- beziehungsweise Lernbereichskonferenzen sind alle an der Schule tätigen Lehrkräfte verpflichtet, die in dem betreffenden Fach, in der…
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schulkonferenz teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, ist dies dem Vorsitzenden so rechtzeitig…
An Berufskollegs kann einer Teilkonferenz auch angehören, wer nicht Mitglied der Schulkonferenz ist. Für Teilkonferenzen mit berufsfeldbezogenen Aufgaben sind…
Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die…
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Bildung von Teilkonferenzen, Aufgaben, Zusammensetzung einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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