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In § 50 Abs. 3 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
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