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In § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1470), die zuletzt durch Verordnung vom 14. September 1999 (SächsGVBl. S. 537) geändert worden ist, wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
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