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Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 557), geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
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