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Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
Das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl.…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit…
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung Lfd. Nr. | Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühren EUR | Schlicht- hoheit-…
Entscheidungen der zuständigen Behörde sowie Anzeigen und Nachweise nach der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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