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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (SchiedKrPflV) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 62), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 727), wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Satz 2, § 18 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.
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