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§ 17 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (SchiedKrPflV) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Entschädigung“ werden die Wörter „oder eine Vergütung“ eingefügt.
Die Wörter „Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ werden durch die Angabe „Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,
In § 14 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (SchiedKrPflV) vom 16. April…
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (SchiedKrPflV) vom 16. April 1991…
In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „Entschädigungen“ die Wörter „und Vergütungen“ eingefügt.
Die Angabe „Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.