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Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 316), wird wie folgt geändert:
In § 11 Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 2, § 19 Satz 5, § 20 Satz 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ und „Staatsminister für Soziales“ ersetzt.
In § 22 Abs. 3 werden die Worte „in Abstimmung mit der Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann“ gestrichen.
Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom…
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über…
In Satz 3 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182)“ durch die Wörter „23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)“…
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 3“ gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.