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In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDVO) vom 5. April 1993 (SächsGVBl. S. 325), die durch Verordnung vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.
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