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In § 17 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261) wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
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