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Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97) geändert worden ist, der wiederum durch Artikel 56 dieses Gesetzes geändert wird, wird wie folgt geändert:
Dem § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Die festzusetzende Abgabe ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.“
In § 23 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
In § 135 Abs. 2 wird die Angabe „200 000 DM“ durch die Angabe „100 000 EUR“ ersetzt.
Die Anlage 2 zu § 23 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 11 wird die Angabe „0,03 DM/m³ “ durch die Angabe „0,015 EUR/m³ “ ersetzt.
In Nummer 12 wird die Angabe „0,15 DM/m³ “ durch die Angabe „0,076 EUR/m³ “ ersetzt.
In Nummer 13 wird die Angabe „0,05 DM/m³ “ durch die Angabe „0,025 EUR/m³ “ ersetzt.
In Nummer 14 wird die Angabe „0,03 DM/m³ “ durch die Angabe „0,015 EUR/m³ “ ersetzt.
In Nummer 15 wird die Angabe „0,15 DM/m³ “ durch die Angabe „0,076 EUR/m³ “ ersetzt.
In Nummer 21 wird die Angabe „0,03 DM/m³ “ durch die Angabe „0,015 EUR/m³ “ ersetzt.
In Nummer 22 wird die Angabe „0,01 DM/m³ “ durch die Angabe „0,005 EUR/m³ “ ersetzt.
In Nummer 23 wird die Angabe „0,01 DM/m³ “ durch die Angabe „0,005 EUR/m³ “ ersetzt.
In Nummer 24 wird die Angabe „0,04 DM/m³ “ durch die Angabe „0,02 EUR/m³ “ ersetzt.
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