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In § 30 Abs. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ und die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
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