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§ 5 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 350 DM“ durch die Angabe „1 201,54 EUR“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „15 000 DM“ durch die Angabe „7 669,38 EUR“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 250 DM“ durch die Angabe „639,11 EUR“ ersetzt.
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