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In § 4 Nr. 3 des Gesetzes über eine repräsentative Statistik der Erwerbssituation im Freistaat Sachsen (Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz – SächsErwStatG) vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49) wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 EUR“ ersetzt.
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