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§ 2 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360) wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „1 500 DM“ durch die Angabe „766,94 EUR“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „1 900 DM“ durch die Angabe „971,45 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „1 000 000 DM“ wird durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „50 000 DM“ wird durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 022,58 EUR“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) wird die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „511 291,88 EUR“…
In § 36 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.