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Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 275), wird wie folgt geändert:
§ 24 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,51 EUR“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4 000 DM“ durch die Angabe „2 000 EUR“ ersetzt.
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1,02 EUR“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „9 000 DM“ durch die Angabe „4 500 EUR“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 3“ ersetzt.
In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch…
Dem § 28 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.“
§ 30a des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.