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In § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), geändert durch Verordnung vom 27. November 1997 (SächsGVBl. S. 650), werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 105),“ die Wörter „und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3.…
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die…
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und…
Nach der Angabe zu § 155 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 155a Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister und Ortsvorsteher“.
In § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.