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Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Kommunalbesoldungs-Verordnung können auf Grund der Ermächtigung des Bundesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Aufwandsentschädigungs-Verordnung können aufgrund der Ermächtigung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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