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§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung versorgungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665), wird wie folgt gefasst: „(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt mindestens 10 vom Hundert bis zu 30 vom Hundert der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält. Sie ist von der Gemeinde durch Satzung zu bestimmen.“
Für ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und der entsprechenden Vorschriften in…
§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister…
der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten…
der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der…
In § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.