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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634) wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Berechtigte nach § 3, die im bisherigen Bundesgebiet in den Ruhestand versetzt wurden oder in den Ruhestand getreten sind und im Freistaat Sachsen wiederernannt wurden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Kalenderwoche in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 und 3. Als Reisebehilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Benötigt der Berechtigte bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (Land-/Wasserfahrzeuge) für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte mehr als sechs Stunden, werden bei Benutzung eines Flugzeuges die entstandenen notwendigen Flugkosten von dem zum Dienstort im Freistaat Sachsen nächstliegenden Flughafen bis zu dem dem Wohnort nächstliegenden Flughafen und zurück erstattet. Für die Fahrten zum und vom jeweiligen Flughafen gilt Satz 2 entsprechend. Die Erstattung darf innerhalb eines Kalendermonats, in dem Anspruch auf vier Reisebeihilfen besteht, einen Höchstbetrag von 2 200 DM nicht überschreiten. Hat der Berechtigte Anspruch auf fünf Reisebeihilfen im Kalendermonat, erhöht sich der Höchstbetrag auf 2 750 DM.“
§ 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 11 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.