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§ 21 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) und
§ 12 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 200, 202) geändert worden ist,
wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 448), wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „24,30 DM“ durch die Angabe „12,42 EUR“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „16,50 DM“ durch die Angabe „8,44 EUR“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „11,70 DM“ durch die Angabe „5,98 EUR“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „306 EUR“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
In Satz 4 wird die Angabe „9 DM“ durch die Angabe „4,50 EUR“ ersetzt.
In Satz 5 wird die Angabe „Die Sätze 1 oder 2 sind“ durch die Angabe „Satz 1 ist“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „ohne“ durch die Worte „zuzüglich notwendiger“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „24 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „3 Pfennig“ durch die Angabe „2 Cent“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „15 Pfennig“ durch die Angabe „8 Cent“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „33 DM“ durch die Angabe „16,87 EUR“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 können den Berechtigten, denen bis zum 31. Dezember 2001 nachgewiesene Unterkunftskosten von mindestens 600 DM je Kalendermonat erstattet wurden, ab 1. Januar 2002 diese bis zu einem Betrag von 306,78 EUR je Kalendermonat erstattet werden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.