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Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Sparkassenorgane sowie der Ausschüsse der Sparkasse darf bei Angelegenheiten weder anwesend sein, noch beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Absatz 1 gilt auch, wenn der Betreffende
persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Geschäftsführer, Leiter, Angestellter, Arbeiter oder Handelsvertreter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist;
in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses das Gremium selbst, im Übrigen der Vorsitzende des Verwaltungsrats.
Mitglieder der Sparkassenorgane dürfen bei keiner Entscheidung unmittelbar oder beratend mitwirken, die ihnen selbst, ihren ehelichen, nichtehelichen oder…
Ein Mitglied eines Sparkassenorgans darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken oder bei der Beratung oder Entscheidung anwesend sein,…
Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkassen dürfen ohne vorherige Genehmigung über solche Tatsachen weder vor Gericht noch außergerichtlich…
Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse…
Personen, die in derselben Sparkasse Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstands oder Beschäftigte der Sparkasse im Sinne des § 19 Absatz 7 Satz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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