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Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. 3. Dienstkräfte der Sparkasse
Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, die…
Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der jeweiligen Baukammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur…
Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens…
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren…
Die Mitglieder der Beiräte sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit…
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.