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Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe sowie der Ausschüsse der Sparkasse haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt, soweit rechtlich zulässig, nicht im Verhältnis der Verbundsparkassen zur Finanzgruppe. Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.
Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, die…
Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse…
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften sowie die Anteilseigner der Finanzgruppe haben über…
Die Mitglieder der Organe sind nach außen zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bank sowie die Verhältnisse ihrer Kunden…
Die Vorschrift über die Amtsverschwiegenheit nach § 22 gilt für alle Dienstkräfte der Sparkasse entsprechend. III. Rechnungslegung, Jahresabschluss und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.