Art. 2 Abs. 3 Nr. 6 SN-9540Gesetz zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft und zur Änderung anderer Gesetze
„Die Finanzgruppe ist Träger der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie übertragenen Verbundsparkassen.“ bb) Es werden folgende Sätze angefügt: „Die Finanzgruppe…
§ 1 Abs. 4 SN-3844Rechtsnatur, Trägerschaft
Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl.…
Art. 8 Nr. 2 SN-19515Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
§ 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der…
§ 94a Abs. 6 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Die Gemeinde darf keine Bankunternehmen betreiben oder Anteile an ihnen halten. Für Sparkassen und eine Beteiligung an der Sachsen-Finanzgruppe gelten die…
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 SN-3844Durchführungsbestimmungen
die Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn…