Art. 2 Abs. 1 SN-3293Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
Die Finanzgruppe haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung ihrer Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa SN-3293Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
Der Verband haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Die Haftung der Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt.
§ 38 Abs. 2 SSpGGesetz Nr. 807 - Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009
Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung des Trägers ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.
Art. 41 Abs. 1 32021R2085VERORDNUNG (EU) 2021/2085 DES RATES vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
Die finanzielle Haftung der Mitglieder eines gemeinsamen Unternehmens für Schulden des gemeinsamen Unternehmens ist auf die von ihnen geleisteten finanziellen…
Art. 4 Abs. 2 SN-3293Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
Die Anteilseigner unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Anteilseigner oder eine sonstige…