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Die übertragenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Finanzgruppe einigen sich auf eine angemessene Gegenleistung der Finanzgruppe. Das Nähere ist in Verträgen zu regeln. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass für alle Übertragungen ein geeignetes einheitliches Verfahren angewandt wird.
Die Einzelheiten der Abwicklung einer Rückübertragung der Trägerschaft an den Verbundsparkassen, die angemessenen Gegenleistungen sowie die sonstigen…
Werden alle oder einzelne Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse eines Brückeninstituts auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen,…
Der übernehmende Rechtsträger ist zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage…
Sparkassen mit kommunalem Träger sind auch berechtigt, an fachlichen Kooperationen der Finanzgruppe und ihrer Institute, insbesondere an den…
Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 betreffend den Erlass einer Mustersatzung. Für die Vereinbarungen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.