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Laufende Nummer 1 Tarifstelle 8 der Anlage 1 zu § 1 der Fünften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Fünftes Sächsisches Kostenverzeichnis – 5. SächsKVZ) vom 10. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 217) wird wie folgt gefasst: Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren in EUR „Lfd. Nr. | Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühren EUR 1 | 8. | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 8.1 | Mahnung nach § 13 SächsVwVG | 2,50 bis 25 8.2 | Pfändung nach §§ 14, 15 SächsVwVG | Gebühr in entsprechender Anwendung der Nummern 205 und 500 der Anlage zu § 9 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkosten- gesetz – GvKostG) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2853) geändert wurde 8.3 | Verwertung nach § 16 SächsVwVG | Gebühr in entsprechender Anwendung des 3. Abschnitts der Anlage zu § 9 GvKostG 8.4 | Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird | 10 bis 50 8.5 | Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 SächsVwVG | 2,50 bis 1 000 8.6 | Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach §§ 24 oder 25 SächsVwVG | 25 bis 1 000 8.7 | Wegnahme nach § 27 SächsVwVG | Gebühr in entsprechender Anwendung des 2. Abschnitts der Anlage zu § 9 GvKostG 8.8 | Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen 8.8.1 | bei Geldansprüchen | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 8.2, mindestens 5 8.8.2 | sonstige | 5 bis 100“
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gelten für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom…
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 25 000 EUR.
Wird die Zahlung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614,…
Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340) und Verwertungsgebühren (§ 341) erhoben.
| Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 8.1 | Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG | 8 bis 40 8.2 | Vollstreckungsankündigung | 8 bis 40 8.3 | Pfändung nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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