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Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106) wird wie folgt geändert:
§ 26 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.“
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den neuen Absätzen 6 und 7.
In § 53 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Naturschutzbehörde“ die Worte „oder Gemeinde“ eingefügt.
In § 57 Abs. 2 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Naturschutzbehörde“ ersetzt.
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