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Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohngeldverfahrens sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern. Ist eine solche Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. Die Zuständigkeit wechselt nur, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils festgestellt wird, daß die Einwohnergrenze unterschritten wird. Die Änderung tritt mit dem Beginn des darauffolgenden Jahres ein.
Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand des Wohngeldverfahrens ist.
Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für…
Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft.…
Leistungen der Wohnungshilfe.
Zuständige Stellen zur Durchführung des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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