Art 9 Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Art. 24 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der…
§ 1 Abs. 1 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
§ 8 Abs. 1 VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen…
Art. 25 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jede Person und für alle Berufe gewährleistet.…