Art. 1 Nr. 7 SN-9495Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
In § 29 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Wählbarkeit“ die Angaben „mit Ausnahme der Fälle des § 14 Abs. 3 Satz 1“ eingefügt.
Art. 66 Abs. 1 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. 2Diese werden nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt. 3Auf Wahlvorschläge, für die im Land weniger als…
Art. 4 Abs. 3 SN-3975[Wahl- und Abstimmungsgrundsätze]
Das Nähere bestimmen die Gesetze. Dabei kann das Wahl- und Stimmrecht von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land und, wenn die Wahl- und…
§ 14 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
nicht nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.