§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VSG NRWGesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SVerfSchGSaarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Vom 29. April 2026*)
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 SächsVSGSächsisches Verfassungsschutzgesetz
das Mehrparteienprinzip sowie das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
§ 4 Abs. 2 Nr. c) BVerfSchGGesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
Art. 29 Abs. 2 SN-3975[Ausbildungs- und Bildungsfreiheit]
Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen.