§ 15 Abs. 1 BWahlGBundeswahlgesetz
Wählbar ist, wer am Wahltage
§ 12 Abs. 1 NRW-27904Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)
Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung,…
Art. 41 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthaltes im Land abhängig gemacht werden.
§ 14 Abs. 4 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Eig-WO NRWVerordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in den Betriebsausschuss
am Wahltag Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft…