Gesetze
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Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Staatsregierung verlangen.
Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt und müssen jederzeit gehört werden. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten und der Vorsitzenden der Ausschüsse.
Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Beauftragten nur Zutritt, wenn sie geladen sind. Sie können gehört werden. In jedem Fall gibt der Untersuchungsausschuß der Staatsregierung Gelegenheit, zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Weitere Beschränkungen des Zutrittsrechtes der Mitglieder und Beauftragten der Staatsregierung zu den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse können durch Gesetz bestimmt werden.
Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Den Mitgliedern der…
Der Ausschuss kann jederzeit die Teilnahme jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung.
Die Mitglieder der Regierung und ihre Beauftragten haben zu den nichtöffentlichen Beratungen nur Zutritt, wenn sie geladen sind. Sie können gehört werden. In…
Das Recht des Ausschusses, die Anwesenheit eines Mitgliedes der Bundesregierung zu verlangen, gilt auch, wenn es in einer öffentlichen Sitzung gehört werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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