Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 29 Buchst. b SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Den nach Satz 1 beauftragen Vertretern stehen die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 zu.“
§ 371 Abs. 5 SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche…
§ 1 Abs. 2 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsamen Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie…
§ 22 Abs. 5 FStrGBundesfernstraßengesetz
Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Absatz 3 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des…
Art. 3 Satz 2 Nr. 16 Buchst. b SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat und ein…