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Die Erlaubnis für den Fang und für die Beringung wildlebender Vögel wird auf schriftlichen Antrag der Beringungszentrale für die Dauer von fünf Jahren erteilt, sofern die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Erlaubnis kann auf Antrag der Beringungszentrale jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist zu untersagen, wenn die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Bei erneuter Erteilung kann vom Erfordernis eines weiteren Zeugnisses im Sinne des § 3 Abs. Nr. 3 abgesehen werden, wenn die fachliche Eignung durch Weiterbildung gesichert ist. Die Gültigkeit des Zeugnisses erlischt nach drei Jahren, wenn innerhalb dieser Frist keine Beringungserlaubnis beantragt wird.
Die Beringungserlaubnis darf nicht erteilt werden an Personen, die
wildlebende, einheimische Vögel, deren Bälge, Federn, Eier, Fleisch oder Häute halten, vertreiben, be- oder verarbeiten oder
in den letzten fünf Jahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Jagd oder des Tierschutzes erlassenen Gesetze und Verordnungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
Die Beringungserlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Jagd oder des Tierschutzes verletzt.
Die Erlaubnis kann nur für geschützte Vogelarten erteilt werden, die nicht dem Jagdrecht unterliegen. Die Erlaubnis für jagdbare Arten kann von der unteren Naturschutzbehörde nur nach Zulassung durch die obere Jagdbehörde als Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 erteilt werden.
Die Beringungserlaubnis gilt nur für den Zuständigkeitsbereich der unteren Naturschutzbehörde. Sie kann eingeschränkt werden
räumlich auf die in § 6 Abs. 1 genannten Schutzgebiete,
inhaltlich auf besondere Aufgabenstellungen der wissenschaftlichen Vogelberingung oder auf einzelne Beringungsprogramme.
Die Beringungserlaubnis gilt gleichzeitig als Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686, 688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten ( Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Erlaubnis oder deren Kopie ist bei der Beringungstätigkeit mitzuführen und zur Kontrolle berechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Beringungserlaubnis gilt gleichzeitig als Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über…
Antragstellung für die Zulassung von Beringern und für die Verlängerung der Beringungserlaubnis;
Die Beringungsprogramme werden von der Beringungszentrale aufgestellt. Die oberste Naturschutzbehörde kann eigene Beringungsprogramme für das Gebiet des…
Der Vogelfang zum Zweck der Beringung darf nur mit solchen Verfahren und Methoden erfolgen, die die Vögel nicht verletzen oder auf Dauer beeinträchtigen. Die…
ohne Beringungserlaubnis wildlebende Vögel markiert,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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