§ 4 SeeRVAGHHZustAbk SLAbkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg…
Art. 4 StaatsSchZustStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Das Abkommen kann von jedem Land mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
§ 4 Abs. 1 RAEigAbk SLAbkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist…
Art. 6 Abs. 2 SN-5343Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
1Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. 2Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den technischen Arbeits- und…
§ 6 ArchWesenVbSL/RP SL 2002Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Kultusminister, und dem Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Archivwesens Vom 11. September 1973*
Das Abkommen kann jederzeit von beiden Ländern mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden.