Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Kultusminister, und dem Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Archivwesens Vom 11. September 1973*
Das Abkommen kann jederzeit von beiden Ländern mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden.
§ 6 ArchWesenVbSL/RP SL 2002
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