§ 47 Abs. 1 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. Die Platzziffer…
§ 22 Abs. 3 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüflinge eines Jahres entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahl. Bei gleicher Gesamtpunktzahl erhält der…
§ 37 Abs. 1 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Für jede Prüfungsteilnehmende und jeden Prüfungsteilnehmenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, ist entsprechend ihrer oder seiner Prüfungsgesamtnote…
Art. 2 Abs. 3 SN-19778Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Neuregelung der Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
Die Platzziffer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüflinge eines Jahres entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahl. Bei gleicher Gesamtpunktzahl erhält der…
§ 64 Abs. 2 SächsAPOAgrForSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Agrar- und Forstverwaltung
Für jede Person, welche die Prüfung bestanden hat, setzt die Prüfungsbehörde nach dem Gesamtergebnis die Platzziffer fest. Personen mit gleichem Gesamtergebnis…